Unterschied zwischen Prostitution und Sexworker
Die gegenwärtige Rechtslage in Österreich
Die Begriffe "Sexarbeit" und "Prostitution"
Diese Begriffe definieren im Allgemeinen "gewerbsmäßig und gegen Entgelt erbrachte sexuelle Handlungen mit Körperkontakt". Während die österreichischen Bundesgesetze (z. B. § 74 Abs 1 Z 9 StGB) oder Gesetze der Bundesländer (z. B. § 2 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz) ausschließlich den Begriff "Prostitution" verwenden, präferiert die 2009 gegründete Arbeitsgruppe (AG) Prostitution den Begriff "Sexarbeit" in ihren Berichten.
Ein bedeutender Unterschied zwischen den beiden Begriffen liegt in ihrer Konnotation. "Prostitution" wird oft mit Zwang und Menschenhandel assoziiert, während "Sexarbeit" eine positive Konnotation mit sexueller Freiheit vermittelt.
Zum Beispiel adaptiert Amnesty International in seinem Positionspapier über Menschenrechte von Sexarbeitenden die WHO-Definition von Sexarbeit und beschreibt diese als "das freiwillige Erbringen sexueller Dienste (einschließlich Geschlechtsverkehr) zwischen einwilligenden Erwachsenen im Austausch gegen eine Form der Entlohnung, wobei die Bedingungen zwischen den beteiligten Parteien vereinbart werden." Diese Definition bildet auch die Grundlage dieses Blogbeitrags.
### Die Vielfalt der Regelungen in der Sexarbeit
Die Regulierung der Sexarbeit variiert auf internationaler, föderaler und bundesstaatlicher Ebene. Es existieren vier unterschiedliche Regelungssysteme: das prohibitive, abolitionistische, regulative und Sexarbeitsregime. Das prohibitive Regime, wie es in den USA oder Rumänien angewendet wird, verbietet sowohl den Handel mit als auch den Kauf von sexuellen Dienstleistungen. Im abolitionistischen Regime, auch bekannt als nordisches oder schwedisches Modell, werden ausschließlich Freier, also die Käufer sexueller Dienstleistungen, sowie Personen, die den Verkauf organisieren, bestraft, nicht jedoch die Sexarbeitenden selbst. Dieses Modell wurde erstmals in Schweden eingeführt und später von Ländern wie Frankreich, Finnland und Irland übernommen. Das vorherrschende Modell in Österreich und Deutschland ist das regulative, das Sexarbeit unter gewissen Beschränkungen erlaubt. Hingegen beinhaltet das Sexarbeitsregime, wie es in Neuseeland und Belgien praktiziert wird, eine vollständige Entkriminalisierung und Legalisierung von Sexarbeit. In diesen Ländern wird Sexarbeit wie eine herkömmliche Beschäftigung behandelt.
### Die gegenwärtige Rechtslage in Österreich
Erst in den 1970er-Jahren wurde Sexarbeit in Österreich entkriminalisiert und unter bestimmten Bedingungen gestattet. Die Rahmenbedingungen dafür sind in Bundes- und Landesgesetzen geregelt. Auf Bundesebene sind vorwiegend sozial- und steuerrechtliche Aspekte festgelegt. Die Regelungen dazu, wer, wann, wo und wie sexuelle Dienstleistungen anbieten darf, werden hingegen von den Bundesländern festgelegt. Kärnten, Wien, Steiermark, Nieder- und Oberösterreich verfügen über eigene Gesetze zur Sexarbeit, während Bestimmungen zu Sexarbeit in vielen anderen Bundesländern in Polizeigesetzen zu finden sind, wie dem Tiroler Landespolizeigesetz (§§ 14-19a T-LPG) oder dem Salzburger Landessicherheitsgesetz (§§ 1-11 S-LSG).
Sexarbeit ist in allen Bundesländern in entsprechend zugelassenen Bordellen gestattet. Darüber hinaus sind in der Steiermark, in Wien, in Nieder- und Oberösterreich Hausbesuche gestattet, während in Wien auch Straßenprostitution erlaubt ist. In Tirol ist Sexarbeit nicht nur in Bordellen, sondern auch in Erlaubniszonen gemäß § 18a T-LP gestattet. In der Realität existieren jedoch keine solcher Zonen (Amesberger, Sexarbeit in Österreich, 264). 2021 wurde ein Mehrparteienantrag zur Einrichtung einer solchen Zone eingebracht, jedoch steht eine endgültige Entscheidung noch aus.
Verpflichtende Untersuchungen für Sexworker:innen
Darüber hinaus sind Sexarbeitende verpflichtet, sich auf sexuell übertragbare Krankheiten wie HIV und Syphilis untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit erfolgen, und die Ergebnisse werden in einem Gesundheitsbuch, dem sogenannten "Deckel", festgehalten. Eine Tuberkulose-Untersuchung erfolgt jährlich, während andere Tests (Tripper/Gonorrhoe) alle sechs Wochen und (HIV/Syphilis) alle zwölf Wochen notwendig sind (Scolati, die gesetzliche Lage zu Sexarbeit in Österreich, Feministische Zeitschrift für Politik und Gesellschaft 9).
Im Fall, dass bei der Eingangsuntersuchung keine Geschlechtskrankheit festgestellt wird, erhält die Sexarbeitende oder der Sexarbeitende von der Behörde einen Lichtbildausweis, den sogenannten Prostituiertenausweis. Falls im Verlauf weiterer Untersuchungen eine Geschlechtskrankheit diagnostiziert wird, wird der Ausweis für die Dauer der Ansteckungsgefahr entzogen. Ohne Prostituiertenausweis dürfen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter nicht tätig sein. (Weitere Details sind in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Maßnahmen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sowie im Informationsblatt für die Amtsärztliche Untersuchung von Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleistern des BM zu finden).